Fachvermittlung

Zentrum für Entlassungshilfe Beratung Resozialisierung Anlaufstelle für Vermittlung gemeinnütziger Arbeit

Fachvermittlung für gemeinnützige Arbeit

Als Fachvermittlungsstelle informieren und beraten wir über die Möglichkeiten der gemeinnützigen Arbeit, bieten Unterstützung bei der Klärung rechtlicher Fragen in Bezug auf die Staatsanwaltschaft, das Amtsgericht oder den Sozialen Dienst der Justiz. an. Wir vermitteln in geeignete Einsatzstellen.
Informationen

Wer wird vermittelt

  • Verurteilte Erwachsene, die ihre Geldstrafe nicht zahlen können, habe die Möglichkeit auf Wandlung in gemeinnützige Arbeit, um eine Ersatzfreiheitsstrafe abzuwenden.
  • Beschuldigte, angeschuldigte oder angeklagte Erwachsene erhalten durch das Gericht oder die Staatsanwaltschaft zur Einstellung von Straf- bzw. Ermittlungsverfahren eine Arbeitsauflage.
  • Erwachsene erhalten eine Auflage zur gemeinnützigen Arbeit durch gerichtliche Weisung zur Aussetzung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe auf Bewährung.
  • Informationen

    Wie ist abzuleisten

  • In der Regel wird von einer wöchentlichen Ableistung von 30 Wochenstunden ausgegangen.
  • Nur in Ausnahmefällen (nachgewiesenen gesundheitlichen Einschränkungen, Kinderbetreuung, Arbeitsverhältnisse) kann eine geringere Wochenstundenanzahl mit minimal 10 Wochenstunden vereinbart werden.
  • Welche Chance wird dadurch geboten?


    Bei Erfüllung der Arbeitsauflage wird ein laufender Prozess eingestellt und darf danach nicht wieder in eine andere Sache einbezogen werden. Bei einer Bewährungsauflage oder der Wandlung einer Ersatzfreiheitsstrafe wird bei vollständiger Ableistung der gemeinnützigen Stunden von der Vollstreckung der Haftstrafe abgesehen. Damit können Wohnung, eine Arbeitsstelle und das soziale Umfeld erhalten bleiben. Der Kontakt zu Partnern, Kindern und Freunden beleibt uneingeschränkt erhalten. Sehr lange Verbindlichkeiten durch Ratenzahlung und damit finanzielle Einschränkungen werden vermieden.
    Für Einsatzstellen

    Cecklisten

  • Keine Beschäftigung bevor Einverständniserklärung und Stundenzettel vorliegen!
  • Es darf keine Zahlung von Arbeitsentgelt oder Aufwandsentschädigung für die gemeinnützige Stunden erfolgen!
  • Wenn der Ableistende ein Arbeitsverhältnis (Vollbeschäftigung) nachweist, sind 10-15 gemeinnützige Stunden pro Woche zu erbringen, ansonsten sollten 30 Stunden pro Woche in Einsatzstelle abgeleistet werden.
  • Die Einsatzstelle informiert umgehend den Verein FSH eV, wenn der Ableistende weniger als 30 Stunden pro Woche beschäftigt werden kann.
  • Die Ableistenden sind über den Sozialen Dienst der Justiz unfallversichert, Haftpflichtschäden sind jedoch privat oder durch die Einsatzstelle zu tragen.
  • Bei Erkrankung oder Fortschreibung einer Erkrankung muss der Ableistende am gleichen Tag in der Einsatzstelle Bescheid geben.
  • Ein Krankenschein (Kopie) muss innerhalb von 3 Tagen beim FSH eV vorliegen.
  • Die Einsatzstelle hat das Recht den Krankenscheine einzusehen.
  • Versäumte Arbeitszeit durch Krankheit wird nicht angerechnet.
  • Wenn Ableistende Termine (z.B. bei Jobcenter) haben, muss dies am Vortag in Einsatzstelle bekannt gegeben und belegt werden. Über diese Termine sowie einzelne Fehltage wird der FSH eV informiert.
  • Die Ableistenden werden über Verhaltensregel während der Ableistung von der FSH eV belehrt und erhalten notwendige Unterlagen (Einverständniserklärung und Stundenzettel).
  • In Sprechstunde des FSH eV werden verschiedene Einsatzstellen in Wohnortnähe angeboten.
  • Die Einsatzstelle füllt die Einverständniserklärung vollständig aus. Sie bestätigt damit nochmals, dass sie gemeinnützigen Zwecken dient.
    • Die Einverständniserklärung ist ausgefüllt über den Ableistenden an die FSH zu übermitteln.
  • Die Fristen (Zeitraum für Ableistung der Stunden ) sind von der Staatsanwaltschaft vorgeschrieben. Es besteht kein Handlungsspielraum bei Arbeits- und Bewährungsauflagen.
  • Die regelmäßige, verlässliche Stundenabfrage um Fristen zu wahren (Zeitabstände 2-3 Wochen) per Fax, Mail, Anruf durch den FSH eV bei den Verantwortlichen der Einsatzstellen.
  • Die Stundenzettel müssen von Einsatzstelle täglich und nachvollziehbar geführt werden.
  • Der FSH eV kann unangekündigte Kontrollen in Einsatzstelle durchführen,um zu überprüfen ob Ableistende ihrer Pflicht nachkommen.
  • Die Einsatzstelle ist verpflichtet den FSH eV zu informieren, wenn der Ableistende:
    • die Arbeit abbricht oder nicht zur Arbeit erscheint,
    • trotz Abmahnung des Beschäftigungsgebers den Anforderungen nicht gerecht wird,
    • nach Abmahnung von Fehlverhalten oder unentschuldigtem Fehlen durch den FSH eV die Nachfrist von einer Woche nicht eingehalten wird,
    • beharrlich gegen ihm erteilte Anforderungen verstößt,
    • durch sonstiges schuldhaftes Verhalten seine Weiterbeschäftigung für den Beschäftigungsgeber unzumutbar macht,
    • aus sonstigen Gründen nicht weiterbeschäftigt werden kann oder
    • seine ihm auferlegten Stunden erfolgreich beendet hat.
  • Nach vollständiger Ableistung ist der Originalstundenzettel mit Unterschrift und Stempel der Einsatzstelle entweder per Post an den FSH eV zu schicken oder dem Ableistenden zur Abgabe bei dem FSH eV auszuhändigen.
  • Der FSH eV steht gern zum fachlichen Austausch zur Verfügung.